Es sieht neben einer Hochbaute die Anlage von 40 Urnengräbern, 40 Doppelgräbern und 80 Reihengräbern vor. Mit Verfügung vom 12. Mai 1985 erteilte das kantonale Baudepartement hiefür die Baubewilligung, wobei es gemäss der Forderung des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes verschiedene Auflagen anordnete. Da T. gegen das Projekt Einsprache erhoben hatte und seinem Begehren mit den Auflagen zum Teil entsprochen wurde, hiess es gleichzeitig die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut. C. Eine gegen diesen Entscheid vom T. beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist am 4. Mai 1987 abgewiesen worden.