A. T. ist Eigentümer einer Parzelle in W., welche an die der Einwohnergemeinde gehörenden Parzellen Nrn…. stösst. Auf diesen ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan die Anlage eines Friedhofs vorgesehen. Die Eignung des Areals hiefür wurde im Einzonungsverfahren durch ein geologisches Gutachten vom 25. Januar 1980 abgeklärt. Gestützt hierauf zog T. seine damals eingereichte Planbeschwerde zurück. B. Die Einwohnergemeinde W. hat am 16. April 1985 ein Baugesuch für die Erstellung einer Friedhofanlage eingereicht. Es sieht neben einer Hochbaute die Anlage von 40 Urnengräbern, 40 Doppelgräbern und 80 Reihengräbern vor.