In Abhängigkeit vom Gefälle ist stellenweise eine breitere Bachsohle vorzusehen. - Die Bepflanzung der Böschungen links und rechts innerhalb des Bachperimeters ist, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Naturund Landschaftsschutzbehörde, so auszugestalten, dass sie dem ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18b NHG dient. - Detailprojektierung und Projektausführung haben in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Natur- und Landschaftsschutzbehörde zu erfolgen. - Die kantonalen Behörden haben allfällige Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse und die Fischerei zu prüfen.