5 mit dem vorliegenden Entscheid in keiner Weise die Frage entschieden, wie die Verlegung des übrigen Betts des Kaabachs aus bundesrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; diese werden später im Sachentscheid geregelt. Ebenso wird erst in diesem Sachentscheid darüber entschieden, ob und in welchem Ausmass Parteikosten zu sprechen sind (Art. 13 und 20 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). III