BGE 110 V 45 E.5b). Den Akten ist zu entnehmen, dass einzig die Verlegung des Kaabachs gemäss der Maximal-Projektvariante 2A des Ingenieur- und Vermessungsbüros M. eine gewisse Garantie dafür bietet, dass sich im Bereich des landwirtschaftlichen Heimwesens L. keine Überschwemmungen mehr ereignen. Die Bundesfachinstanzen - das BRP, das BUWAL sowie das BWW und das BLW - widersetzen sich dieser Projektvariante nicht, sondern verlangen nur, dass der Landschaftsschutz mittels Auflagen beziehungsweise Bedingungen sichergestellt werde, soweit er nicht schon durch Versäumnisse der kantonalen Planungsbehörden in Frage gezogen worden ist.