Für die Weiterbearbeitung des Projekts erachtet es den Beizug der kantonalen Wasserbaufachstelle als unabdingbar. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verlangt aus technischen und ökologischen Gründen sowie vom Prinzip des Vertrauensschutzes her nicht nur eine Teilsanierung, sondern vielmehr eine Gesamtsanierung des Kaabachs. Nach der Rechtsprechung des Bundesrates sind zur Ergreifung vorsorglicher Massnahmen keine zeitraubenden Erhebungen anzustellen, sondern Grundlage dafür sollen die vorhandenen Akten bilden. Es handelt sich gewissermassen um einen «prima facie»-Entscheid (VPB 42.67 S. 292 Ziff. II.3 mit Hinweisen; BGE 110 V 45 E.5b).