4 - Die Bepflanzung der Böschungen links und rechts innerhalb des Bachperimeters ist, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Naturund Landschaftsschutzbehörde, so auszugestalten, dass sie dem ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18b NHG dient. - In Abhängigkeit vom Gefälle ist stellenweise eine breitere Bachsohle vorzusehen. - Detailprojektierung und Projektausführung haben in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Natur- und Landschaftsschutzbehörde zu erfolgen.