19 Abs. 1 BoV). Daraus ergibt sich, dass das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss dem Antrag der Güterzusammenlegungskorporation Tobel abzuweisen ist. 4. Es bleibt somit zu prüfen, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen sofortigen Baubeginn zur Teilsanierung des Kaabachs im unteren Bachverlauf beim Landwirtschaftsbetrieb L. vor der rechtskräftigen Zusicherung eines Meliorationsbeitrages erfüllt sind. Nach Art. 19 Abs. 3 BoV ist ein solcher Baubeginn «nur in dringenden Fällen und mit ausdrücklicher Bewilligung des Eidgenössischen Meliorationsamtes zulässig». a. Vorweg ist zu prüfen, ob der Bundesrat entgegen dem Wortlaut von Art.