Ausserdem wird daran erinnert, dass nach Art. 19 Abs. 3 BoV die Erteilung einer Bewilligung für dringend notwendige Arbeiten im Zusammenhang mit einer Melioration keine vorgängige endgültige Zusicherung des Bundesbeitrages erfordert; die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung bestimmter Bauarbeiten im Feld vor der endgültigen Zusicherung des Bundesbeitrages besagt einzig, dass die Gesuchstellerin nicht von vorneherein von der Beitragsleistung des Bundes ausgeschlossen wird, darf doch im Normalfall mit den Bauarbeiten im Feld erst begonnen werden, wenn der Bundesbeitrag rechtskräftig zugesichert ist (Art. 19 Abs. 1 BoV).