Vom zeitlichen Ablauf genügt es daher, wenn die Beschwerdeinstanz erst nach erfolgter Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowohl über das Feststellungsbegehren als auch über das Leistungsbegehren gemeinsam entscheidet. Ausserdem wird daran erinnert, dass nach Art. 19 Abs. 3 BoV die Erteilung einer Bewilligung für dringend notwendige Arbeiten im Zusammenhang mit einer Melioration keine vorgängige endgültige Zusicherung des Bundesbeitrages erfordert;