Die Güterzusammenlegungskorporation irrt, wenn sie meint, die Beschwerdeinstanz müsse über ihr Feststellungsbegehren umgehend beziehungsweise ohne Verzug urteilen. Die Beurteilung eines solchen Begehrens kann vielmehr ohne Not auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt aktenkundig ist und vorsorgliche Massnahmen keinen Einfluss auf den materiellen Ausgang des Verfahrens haben. Vom zeitlichen Ablauf genügt es daher, wenn die Beschwerdeinstanz erst nach erfolgter Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowohl über das Feststellungsbegehren als auch über das Leistungsbegehren gemeinsam entscheidet.