Das bedeutet, dass über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte nur dann zu entscheiden ist, wenn die Gesuchstellerin ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechts hat (BGE 112 V 84 E.2a, BGE 107 Ib 251 E.2a, BGE 108 Ib 546 E.3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Streitig ist die Gewährung eines Bundesbeitrages, das heisst eine Geldleistung an die Güterzusammenlegungskorporation Tobel für die Durchführung einer Melioration. Vorliegend reduziert die Güterzusammenlegungskorporation