Anspruchs auf einen Bundesbeitrag im Zusammenhang mit der vorgezogenen Teilsanierung des Kaabachs anbelangt, so kann diesem nur entsprochen werden, wenn die Gesuchstellerin, die Güterzusammenlegungskorporation Tobel, ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 VwVG). Das bedeutet, dass über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte nur dann zu entscheiden ist, wenn die Gesuchstellerin ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechts hat (BGE 112 V 84 E.2a, BGE 107 Ib 251 E.2a, BGE 108 Ib 546 E.3).