so soll der Kaabach im unteren Bachverlauf vorzeitig saniert werden; gleichzeitig soll vor dem Beschwerdeentscheid in der Sache festgestellt werden, dass diese Teilsanierung gemäss den Bestimmungen der V vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungs-Verordnung [BoV], SR 913.1) bundessubventionsberechtigt sei. 2. Der Bundesrat hat gemäss Ziff.