{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34II--_1989-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000986.pdf?ID=150000986", "Checksum": "5d400e06f4deb53bc8625b1e5bd33a7e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 22.02.1989 JAAC 53.34II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 22.02.1989 JAAC 53.34II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 22.02.1989 JAAC 53.34II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:25", "Checksum": "99a4939b00f9f1e9b5398fcc299e102f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 22.02.1989 JAAC 53.34II \r\n\n 4\n- Die Bepflanzung der Böschungen links und rechts innerhalb des\nBachperimeters ist, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Naturund Landschaftsschutzbehörde, so auszugestalten, dass sie dem ökologischen\nAusgleich im Sinne von Art. 18b NHG dient.\n- In Abhängigkeit vom Gefälle ist stellenweise eine breitere Bachsohle\nvorzusehen.\n- Detailprojektierung und Projektausführung haben in enger Zusammenarbeit\nmit der zuständigen kantonalen Natur- und Landschaftsschutzbehörde zu\nerfolgen.\nFerner wird verlangt, dass im Rahmen der Detailprojektierung\ndurch die kantonalen Behörden allfällige Auswirkungen auf die\nGrundwasserverhältnisse und die Fischerei untersucht werden.\nDas BWW beantragt die Prüfung von Objektschutzmassnahmen, wie die\nÄnderung der Garageneinfahrt, die Erstellung von Ablenkdämmen und\nden Einbau einer Rückstauklappe beim Wohngebäude von L. Für die\nWeiterbearbeitung des Projekts erachtet es den Beizug der kantonalen\nWasserbaufachstelle als unabdingbar.\nDas Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verlangt aus technischen und\nökologischen Gründen sowie vom Prinzip des Vertrauensschutzes her\nnicht nur eine Teilsanierung, sondern vielmehr eine Gesamtsanierung des\nKaabachs.\nNach der Rechtsprechung des Bundesrates sind zur Ergreifung vorsorglicher\nMassnahmen keine zeitraubenden Erhebungen anzustellen, sondern\nGrundlage dafür sollen die vorhandenen Akten bilden. Es handelt sich\ngewissermassen um einen «prima facie»-Entscheid (VPB 42.67 S. 292 Ziff. II.3\nmit Hinweisen; BGE 110 V 45 E.5b).\nDen Akten ist zu entnehmen, dass einzig die Verlegung des Kaabachs gemäss\nder Maximal-Projektvariante 2A des Ingenieur- und Vermessungsbüros M. eine\ngewisse Garantie dafür bietet, dass sich im Bereich des landwirtschaftlichen\nHeimwesens L. keine Überschwemmungen mehr ereignen. Die\nBundesfachinstanzen - das BRP, das BUWAL sowie das BWW und das BLW\n- widersetzen sich dieser Projektvariante nicht, sondern verlangen nur, dass\nder Landschaftsschutz mittels Auflagen beziehungsweise Bedingungen\nsichergestellt werde, soweit er nicht schon durch Versäumnisse der\nkantonalen Planungsbehörden in Frage gezogen worden ist. Der Bundesrat\nmacht sich diese Auffassung der Bundesfachinstanzen zu eigen, steht doch\nkurzfristig keine bessere Projektvariante zur Sanierung des Kaabachs zur\nVerfügung. Vor allem ist auch zu berücksichtigen, dass die Sanierungsarbeiten\nmöglichst umgehend an die Hand genommen werden müssen; während\nder Schneeschmelze im Frühling muss mit weiteren Überschwemmungen\ngerechnet werden, was wiederum zu Sachschäden sowie zu Gefährdung von\nLeib und Leben der dort ansässigen Bevölkerung führen kann; dies gilt es nach\nMöglichkeit zu vermeiden.\n5. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung zum vorzeitigen\nBaubeginn nach Art. 19 Abs. 3 BoV die Güterzusammenlegungskorporation\nTobel nicht davon befreit, zusätzlich die erforderlichen kantonalen\nBewilligungen zur Durchführung der Bachsanierung einzuholen. Ebenfalls ist\n\n5\nmit dem vorliegenden Entscheid in keiner Weise die Frage entschieden, wie\ndie Verlegung des übrigen Betts des Kaabachs aus bundesrechtlicher Sicht zu\nbeurteilen ist.\n6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; diese werden später im\nSachentscheid geregelt. Ebenso wird erst in diesem Sachentscheid darüber\nentschieden, ob und in welchem Ausmass Parteikosten zu sprechen\nsind (Art. 13 und 20 der V vom 10. September 1969 über Kosten und\nEntschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).\n\nIII\n\n1. Der Güterzusammenlegungskorporation Tobel wird im Sinn von Art. 19\nAbs. 3 BoV die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt für die\nTeilsanierung des Kaabachs gemäss der vom Ingenieur- und Vermessungsbüro\nM, ausgearbeiteten Projektvariante 2A vom 22. Dezember 1988.\n2. Die Bewilligung wird unter folgenden Auflagen beziehungsweise\nBedingungen erteilt:\n- Das Projekt ist mit der kantonalen Wasserbaufachstelle weiterzuarbeiten.\nDabei ist auf folgende Punkte zu achten:\n- Die Querprofile sind einer mäandrierenden Linienführung mit\nunterschiedlichen Böschungsneigungen anzupassen.\n- Böschungssicherungen sind grundsätzlich nach den Regeln des naturnahen\nWasserbaus auszuführen. Ufersicherungen mit Steinfuss sind möglichst\nnur in Kurvenaussenseiten anzuwenden. Sofern überhaupt notwendig,\nsind die Fuss-Sicherungen sonst mit Faschinen respektive Weidenwippen\nvorzunehmen. Es ist zu prüfen, inwieweit vor allem in flacheren und\ngeraden Abschnitten die Böschungssicherung allein mit erosionshemmenden\nÜbergangsmassnahmen und geeigneter Bepflanzung vorgenommen werden\nkann.\n- In Abhängigkeit vom Gefälle ist stellenweise eine breitere Bachsohle\nvorzusehen.\n- Die Bepflanzung der Böschungen links und rechts innerhalb des\nBachperimeters ist, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Naturund Landschaftsschutzbehörde, so auszugestalten, dass sie dem ökologischen\nAusgleich im Sinne von Art. 18b NHG dient.\n- Detailprojektierung und Projektausführung haben in enger Zusammenarbeit\nmit der zuständigen kantonalen Natur- und Landschaftsschutzbehörde zu\nerfolgen.\n- Die kantonalen Behörden haben allfällige Auswirkungen auf die\nGrundwasserverhältnisse und die Fischerei zu prüfen.\n- Die kantonalen Behörden haben ausserdem zu prüfen, ob neben der\nTeilsanierung des Kaabachs weitere Objektschutzmassnahmen notwendig sind,\nwie die Änderung der Garageneinfahrt, die Erstellung von Ablenkdämmen und\nder Einbau einer Rückstauklappe beim Wohngebäude von L.\n3. Der Antrag auf Feststellung der Subventionsberechtigung der vorzeitig\nbewilligten Arbeiten wird zur Zeit abgewiesen.\n\n6\n…\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}