{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-53-34II--_1989-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000986.pdf?ID=150000986", "Checksum": "5d400e06f4deb53bc8625b1e5bd33a7e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.34II \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 22.02.1989 JAAC 53.34II \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 22.02.1989 JAAC 53.34II \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 22.02.1989 JAAC 53.34II \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:25", "Checksum": "99a4939b00f9f1e9b5398fcc299e102f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 22.02.1989 JAAC 53.34II \r\n\n 2\nTobel ihr Leistungsbegehren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auf ein\nFeststellungsbegehren: vor dem Entscheid in der Sache selbst soll festgestellt\nwerden, dass ein Anspruch auf einen Bundesbeitrag bestehe, ohne dass die\nvorweggenommene Teilsanierung des Kaabachs einen solchen Anspruch in\nFrage stelle.\nDie Güterzusammenlegungskorporation irrt, wenn sie meint, die\nBeschwerdeinstanz müsse über ihr Feststellungsbegehren umgehend\nbeziehungsweise ohne Verzug urteilen. Die Beurteilung eines solchen\nBegehrens kann vielmehr ohne Not auf einen späteren Zeitpunkt verschoben\nwerden, da der rechtserhebliche Sachverhalt aktenkundig ist und vorsorgliche\nMassnahmen keinen Einfluss auf den materiellen Ausgang des Verfahrens\nhaben. Vom zeitlichen Ablauf genügt es daher, wenn die Beschwerdeinstanz\nerst nach erfolgter Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowohl über\ndas Feststellungsbegehren als auch über das Leistungsbegehren gemeinsam\nentscheidet.\nAusserdem wird daran erinnert, dass nach Art. 19 Abs. 3 BoV die Erteilung\neiner Bewilligung für dringend notwendige Arbeiten im Zusammenhang\nmit einer Melioration keine vorgängige endgültige Zusicherung des\nBundesbeitrages erfordert; die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung\nbestimmter Bauarbeiten im Feld vor der endgültigen Zusicherung des\nBundesbeitrages besagt einzig, dass die Gesuchstellerin nicht von vorneherein\nvon der Beitragsleistung des Bundes ausgeschlossen wird, darf doch im\nNormalfall mit den Bauarbeiten im Feld erst begonnen werden, wenn der\nBundesbeitrag rechtskräftig zugesichert ist (Art. 19 Abs. 1 BoV). Daraus ergibt\nsich, dass das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss dem\nAntrag der Güterzusammenlegungskorporation Tobel abzuweisen ist.\n4. Es bleibt somit zu prüfen, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für\neinen sofortigen Baubeginn zur Teilsanierung des Kaabachs im unteren\nBachverlauf beim Landwirtschaftsbetrieb L. vor der rechtskräftigen\nZusicherung eines Meliorationsbeitrages erfüllt sind. Nach Art. 19 Abs. 3 BoV\nist ein solcher Baubeginn «nur in dringenden Fällen und mit ausdrücklicher\nBewilligung des Eidgenössischen Meliorationsamtes zulässig».\na. Vorweg ist zu prüfen, ob der Bundesrat entgegen dem Wortlaut von\nArt. 19 Abs. 3 BoV zuständig ist, diese Bewilligung hier zu erteilen. Dies\nist der Fall, da der Bundesrat auf eine Verwaltungsbeschwerde hin als\nVerwaltungsjustizbehörde nicht nur über die Beitragsberechtigung und\ndie Höhe des Beitrages zu entscheiden hat, sondern darüber hinaus auch\nüber die vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des bei ihm rechtshängigen\nBeschwerdeverfahrens (vgl. Art. 54-56 VwVG).\nb. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend ein dringender Fall (Art. 19\nAbs. 3 BoV) vorliegt, der einen vorzeitigen Baubeginn rechtfertigt. Es handelt\nsich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung\nbedarf. Mangels einer Rechtsprechung und mangels Gesetzesmaterialien zu\ndiesem unbestimmten Rechtsbegriff ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch\nabzustellen; danach versteht man unter dringend «eilig, drängend, keinen\nAufschub duldend, sehr wichtig» ( Wahrig Gerhard, Deutsches Wörterbuch,\nGütersloh 1986, S. 362); mit anderen Worten liegt ein dringender Fall vor,\nwenn ohne zeitliche Verzögerung umgehend Massnahmen zum Schutze\nder Bevölkerung, insbesondere zum Schutz von Leib und Leben ergriffen\n\n"}