63 Abs. 1 VwVG). Der Güterzusammenlegungskorporation Tobel und dem WWF Schweiz wird für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen; bei der Bemessung dieser Parteientschädigung wird berücksichtigt, dass sich die beiden Parteien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten liessen. Mangels einer detaillierten Kostennote wird die Parteientschädigung von Amtes wegen auf je Fr. 1000.- festgesetzt (Art. 64 VwVG; Art. 8 V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0).