56 VwVG). 7. Die Beschwerden sind daher, soweit das Gebiet des Meliorationsperimeters östlich der Bahnlinie Bettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen betroffen ist, abzuweisen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren für das westlich dieser Bahnlinie gelegene Gebiet des Meliorationsperimeters zu sistieren. Wegen der teilweisen Abweisung der Beschwerden müssten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten bezahlen. Nachdem aber wegen der vorliegenden Beschwerde die bisherige Praxis der Vorinstanz geändert werden muss, sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).