Anschliessend erhalten die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis vernehmen zu lassen. 6. Was endlich den Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns für das Gebiet westlich der Bahnlinie Bettwiesen Tägerschen-Tobel-Affeltrangen anbelangt, so wird dieser abgewiesen, solange das Urteil des Bundesgerichts - s. o. Ziff. III/5 - aussteht (Art. 19 BoV). Im übrigen bleibt es der Güterzusammenlegungskorporation Tobel überlassen, zu gegebener Zeit ein neues Gesuch hierüber einzureichen, sofern sie an einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesrat weiterhin interessiert ist (Art. 56 VwVG).