I und III/2). Für die Dauer dieser Verfahren ist das Beschwerdeverfahren beim Bundesrat zu sistieren, und zwar bis zur Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung. Nach der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beim Bundesrat wird für den westlich der Bahnlinie gelegenen Teil des Meliorationsperimeters noch ein Beweisverfahren durchgeführt. Anschliessend erhalten die am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis vernehmen zu lassen.