Einer umgehenden Praxisänderung im aufgezeigten Sinn - s. o. Ziff. III/3. c - steht bei hängigen und neuen Gesuchen nichts entgegen, zumal sie sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen kann (BGE 111 Ia 162; Haefliger, a. a. O., S. 231/32). Nachdem aber die Gefahr besteht, dass bei ähnlichen Fällen Gesuchsteller unter Umständen Nachteile erleiden könnten, wird diese Praxisänderung förmlich angekündigt (BGE 109 II 176E .3, BGE 101 Ia 371 E.2). Ferner hat die Vorinstanz, solange diese Praxisänderung noch nicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden publiziert ist, die Gesuchsteller für Bundesbeiträge