Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Zurückkommen auf im guten Glauben vorweggenommene Vollzugshandlungen ausgeschlossen. Somit ist das Verfahren zur Festsetzung des Bundesbeitrages an die Melioration Tobel gestützt auf den Grundsatzbeschluss vom 2. September 1986 fortzusetzen, soweit es um das Gebiet östlich der Bahnlinie Bettwiesen Tägerschen-Tobel-Affeltrangen geht. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die drei Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen sind. 4. Die dargelegte Praxis der Vorinstanz ist rechtswidrig. Einer umgehenden Praxisänderung im aufgezeigten Sinn - s. o. Ziff.