BGE 108 Ib 385 E.3b, BGE 110 Ib 336 E.3a). Das Bundesamt für Raumplanung wirft in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 1988 die Frage auf, ob der erwähnte Grundsatzbeschluss nicht bezüglich Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz alles schon so weitgehend präjudiziert habe, dass ein Zurückkommen darauf nicht mehr möglich sei. Der Bundesrat bejaht dies, und zwar um so mehr, als die Grundeigentümer innerhalb des Meliorationsperimeters auf den 1. Januar 1987 bereits vorzeitig in den Besitz gemäss dem Meliorationsplan eingewiesen worden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Zurückkommen auf im guten Glauben vorweggenommene Vollzugshandlungen ausgeschlossen.