er ist Ausfluss von Art. 4 BV und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Dabei müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes des Bürgers gegeneinander abgewogen werden (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Zur Tragweite des Art. 4 BV, Bern 1985, S. 220/21; Weber-Dürler Beatrice, Grundsatz des Vertrauensschutzes im öffentlichen Recht, Staats- und verwaltungsrechtliches Kolloquium Interlaken 1985, S. 26 ff.; BGE 108 Ib 385 E.3b, BGE 110 Ib 336 E.3a).