3.d. Der Vernehmlassung des Meliorationsamtes des Kantons Thurgau vom 20. Juni 1988 ist zu entnehmen, dass die Melioration Tobel und alle früher im Kanton Thurgau durchgeführten Meliorationen immer nach demselben Verfahrensschema durchgeführt worden sind; was die Belange der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes angeht, so seien diese jeweils auf Kantonsstufe koordiniert worden, ohne dass Bundesbehörden je einmal daran Anstoss genommen hätten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verwaltungsrecht anwendbar; er ist Ausfluss von Art.