10 ergibt sich, dass der Grundsatzbeschluss vom 2. September 1986 rechtswidrig ist, demzufolge aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. Ein solcher Entscheid setzt aber - wie das Bundesamt für Raumplanung in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 1988 zutreffend bemerkt - voraus, dass auch vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes her keine andere Lösung zulässig ist. 3.d.