14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 BoV die Kantone in das Prüfungsverfahren miteinbezogen werden, bedeutet nur, dass sie für die Beschaffung der Beitragsunterlagen besorgt zu sein haben: Eine weitergehende materielle Berechtigung zur Prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen wird ihnen nicht zugestanden. Das Bundesrecht, insbesondere die BoV, enthält keine Delegationsnorm, welche es der Vorinstanz freistellt, die Prüfungspflichten von eidgenössischen an kantonale Fachinstanzen zu übertragen; folglich ist die bis anhin gehandhabte Praxis bei der Gewährung von Bundesbeiträgen an Meliorationen nicht bundesrechtskonform. Daraus