Melioration entschieden wird. Verschiebt man die Prüfung unter Einbezug kantonaler Fachinstanzen auf einen späteren Zeitpunkt, so ist nicht nur der Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages an eine Melioration präjudiziert, sondern es sind auch Auslegungsstreitigkeiten zwischen kantonalen Fachinstanzen und Bundesfachinstanzen über das Vorliegen der bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Bundesbeitrag zu befürchten. Solche Streitigkeiten belasten das Verfahren und müssen vermieden werden. Bundesbeiträge an Meliorationen werden vom Bund gewährt, er allein bestimmt über die Bedingungen und Auflagen. Dass gemäss Art. 14 Abs. 2 und Art.