Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht bundesrechtskonform - s. dazu Ziff. 5 der Bedingungen und Auflagen des Grundsatzbeschlusses vom 2. September 1986 -, die Wahrung der Belange der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Fischerei sowie der Fuss- und Wanderwege den Kantonen zu überlassen. Die Prüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen hat vielmehr durch eidgenössische Fachinstanzen zu erfolgen; sie verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse, um das sie betreffende Bundesrecht bei der Gewährung von Bundesbeiträgen aus ihrer Fachoptik auszulegen. Vor allem hat die Prüfung zu erfolgen, bevor über die Gewährung eines Bundesbeitrages an eine