Macht sich diese allfällige Bedenken der Bundesfachinstanzen zu eigen, so kann ein Bundesbeitrag an eine Melioration unter Auflagen und Bedingungen zugesichert oder sogar verweigert werden (Art. 16 Abs. 2 BoV). Andernfalls hat die Vorinstanz ihre abweichende Ansicht bei der Zusicherung des Bundesbeitrages zu begründen, damit Betroffene die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 112 Ia 110 E.2b; Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 BV, in: Recht, Bern 1984, S. 126 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht bundesrechtskonform - s. dazu Ziff.