widersetzen sollten - keinen Genehmigungsakt dar, der das Gesuchsverfahren hemmen würde (Jaag Tobias, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 224 ff.). Die Vorinstanz bleibt die zuständige und alleinverantwortliche Behörde für die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen. Macht sich diese allfällige Bedenken der Bundesfachinstanzen zu eigen, so kann ein Bundesbeitrag an eine Melioration unter Auflagen und Bedingungen zugesichert oder sogar verweigert werden (Art. 16 Abs. 2 BoV).