Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, vor dem Erlass des Grundsatzbeschlusses vom 2. September 1986 betreffend den Bundesbeitrag an die Melioration Tobel nicht nur die bundesrechtlichen Bemessungsgrundlagen zu prüfen, sondern darüber hinaus, ob die weiteren bundesrechtlichen Voraussetzungen bezüglich Raumplanung, Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz und Fischerei erfüllt sind. Diese Mitwirkung der Bundesfachinstanzen bei der Prüfung eines Beitragsgesuches stellt allerdings - sogar wenn sich diese Fachinstanzen der Gewährung eines Bundesbeitrages wegen Fehlens der bundesrechtlichen Voraussetzungen