9 Zusicherung eines Bundesbeitrages an eine Melioration setzt vorgängig eine Prüfung des Gesuches durch alle interessierten Fachinstanzen des Bundes voraus. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, vor dem Erlass des Grundsatzbeschlusses vom 2. September 1986 betreffend den Bundesbeitrag an die Melioration Tobel nicht nur die bundesrechtlichen Bemessungsgrundlagen zu prüfen, sondern darüber hinaus, ob die weiteren bundesrechtlichen Voraussetzungen bezüglich Raumplanung, Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz und Fischerei erfüllt sind.