30 RPG der Bund die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach anderen Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen. Diese Bestimmung ist nach den Erläuterungen RPG des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements/BRP/1981[7] (S. 332) so auszulegen, dass Bundeshilfe nicht den Sinn hat, den Kantonen richtplanwidriges Verhalten möglich zu machen (s. dazu auch Art. 1 RPG sowie Art. 1 und 2 V vom 26. März 1986 über die Raumplanung, SR 700.1). 3.c. Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Meliorationen gehört zur Leistungsverwaltung.