NHG die Behörden und Amtsstellen des Bundes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, wie bei der Gewährung von Meliorationen, dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben; nötigenfalls sind Beiträge nur bedingt zu gewähren oder abzulehnen. Ferner macht nach Art. 30 RPG der Bund die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach anderen Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen.