79 LwG genannten Interessen Auskunft zu geben haben. Ferner sind spezialrechtliche Bestimmungen aus dem NHG und dem BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) zu berücksichtigen, die erst später in Kraft getreten sind. So haben nach Art. 2 Bst. c und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c NHG die Behörden und Amtsstellen des Bundes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, wie bei der Gewährung von Meliorationen, dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben;