Nach Art. 79 des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) ist bei Bodenverbesserungen (Meliorationen) den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwasserversorgung sowie dem Schutz der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen. Auf die Interessen der Fischerei, der Jagd und der Bienenzucht sowie auf den Schutz der Vögel ist Rücksicht zu nehmen. In Art. 15 Abs. 2 BoV wird weiter ausgeführt, dass die Beitragsgesuche über die Berücksichtigung der in Art. 79 LwG genannten Interessen Auskunft zu geben haben.