Auch das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz neigt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 1988 zur Ansicht, dass die Belange des Naturund Heimatschutzes in mehrfacher Hinsicht nicht berücksichtigt worden seien. 3.b. Nach Art. 79 des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) ist bei Bodenverbesserungen (Meliorationen) den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwasserversorgung sowie dem Schutz der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen.