Dies gelte es nachzuholen. Hinsichtlich der Folgen einer solchen Ueberprüfung bemerkt 8 das Bundesamt, dass ein Widerruf der Beitragsverfügung nur in Frage kommen könne, wenn dies mit dem Vertrauensschutzprinzip vereinbar sei. Auch das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz neigt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 1988 zur Ansicht, dass die Belange des Naturund Heimatschutzes in mehrfacher Hinsicht nicht berücksichtigt worden seien.