Das Bundesamt für Raumplanung stellt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 27. April 1988 fest, dass bei der Melioration Tobel gewichtige raumplanerische Anliegen nicht berücksichtigt worden seien. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Juli 1988 macht das Bundesamt für Raumplanung zusätzlich darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz es bei der Zusicherung des Bundesbeitrages unterlassen habe, die bundesrechtlichen Vorraussetzungen zusammen mit den eidgenössischen Fachinstanzen vor allem unter dem Gesichtswinkel des Bundesrechts für Raumplanung sowie des Bundesrechts für Natur- und Heimatschutz zu prüfen. Dies gelte es nachzuholen.