Was die kulturtechnischen Meliorationsarbeiten im Feld anbelangt, so darf mit diesen, will die Güterzusammenlegungskorporation Tobel eines Bundesbeitrages nicht verlustig gehen, nur in dringenden Fällen und mit ausdrücklicher Bewilligung des Meliorationsamtes vorzeitig begonnen werden (Art. 19 BoV). Eine solche Bewilligung liegt zur Zeit nicht vor (vgl. hiezu auch III/6 und 7). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Teil des Meliorationsperimeters östlich der Bahnlinie Bettwiesen Tägerschen-Tobel-Affeltrangen erfüllt sind.