Es besteht einzig ein gewisser verfahrensrechtlicher Zusammenhang zwischen dem kantonalrechtlichen Verfahren betreffend die Durchführung der Melioration und dem bundesrechtlichen Verfahren betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrages für diese Melioration; über die Gewährung eines solchen Beitrages für das westlich der Bahnlinie Bettwiesen-Tägerschen-Tobel-Affeltrangen befindliche Gebiet des Meliorationsperimeters kann nämlich erst dann entschieden werden, wenn vorerst das Bundesgericht die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden beziehungsweise staatsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem historischen Jakobspilgerweg und anderen schätzenswerten Landschaftsteilen beurteilt hat.