Dagegen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die nach kantonalem Recht durchzuführende Melioration und die damit in Zusammenhang stehenden kulturtechnischen Arbeiten. Es besteht einzig ein gewisser verfahrensrechtlicher Zusammenhang zwischen dem kantonalrechtlichen Verfahren betreffend die Durchführung der Melioration und dem bundesrechtlichen Verfahren betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrages für diese Melioration;