7 und Landschaftsschutz. Die drei Beschwerdeführer haben fristgemäss Beschwerde eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist, weil auch die übrigen Voraussetzungen bezüglich Form und Inhalt erfüllt sind (Art. 50-52 VwVG). 1.e. Die drei Beschwerden sind unabhängig voneinander eingereicht worden, haben aber bezüglich Rechtsbegehren und Begründung dieselbe Stossrichtung. Sie sind daher aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 68).