Art. 5 VwVG zu betrachten, da er die Begründung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, also die Regelung eines Rechtsverhältnisses, zum Gegenstand hat (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 126 ff.; BGE 109 Ib 255 E.la). Die dem Grundsatzbeschluss folgenden Verfügungen, welche die Finanzhilfe konkret auslösen und zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages führen, sind nur insoweit selbständig anfechtbar, als die darin enthaltenen Berechnungen nicht den vorher festgelegten Bemessungsgrundlagen entsprechen oder Fragen regeln, die im Grundsatzbeschluss nicht beantwortet sind. Folglich ist an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesrates festzuhalten.