nur er regelt alle wesentlichen Punkte des Subventionsverhältnisses, während die nachfolgenden Verfügungen bloss als Vollzugsverfügungen zu verstehen sind (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 217 ff.). Werden die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages bestritten, so ist daher der Grundsatzbeschluss anzufechten: Er enthält nicht nur die materiellen Grundlagen für die spätere Ausrichtung eines Bundesbeitrages, sondern auch die Verpflichtung zur Zusicherung eines Bundesbeitrages, sobald bestimmt umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grundsatzbeschluss ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz als anfechtbare Verfügung im Sinne von