1.a. (Zuständigkeit, VPB 52.61) 1.b. Vorweg ist zu prüfen, ob eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt. Der Bundesrat hat bis anhin Grundsatzbeschlüsse des EMA beziehungsweise des EVD betreffend die Gewährung von Bundesbeiträgen für Meliorationen als anfechtbare Verfügung betrachtet (VPB 52.61, VPB 44.84). Die Vorinstanz zieht in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 1987 diese Rechtsprechung in Zweifel, da ihr Grundsatzbeschluss vom 2. September 1986 noch keine Beitragszahlung auslöse; es bedürfe dazu einer Verfügung für jede einzelne Etappe einer Güterzusammenlegung. Es ist folgendes zu diesem Punkt zu bemerken: