O. Das Bundesamt für Raumplanung ergänzt mit Schreiben vom 8. Juli 1988 seine Eingabe vom 27. April 1988. Ein Bundesbeitrag dürfe nur gewährt werden, wenn eine Melioration den bundesrechtlichen Voraussetzungen betreffend Raumplanung, Naturschutz und Umweltschutz entspreche. Sei ein Bundesbeitrag grundsätzlich zugesichert worden, ohne vorher zu prüfen, 5 ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen dazu vorlägen, so sei weiter zu fragen, inwieweit sich aus dem Vertrauensschutzprinzip ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bundesbeitrages ableiten liesse. II