Ferner habe man gemäss ständiger kantonaler Praxis die vorzeitige Besitzeinweisung auf den 1. Januar 1987 entsprechend dem Meliorationsplan verfügt, nachdem von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 1986 die Ausrichtung eines Bundesbeitrages zugesichert worden sei. Die Güterzusammenlegungskorporation lehne es ab, dass ein kantonales Meliorationsverfahren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Gewährung einer Bundessubvention überprüft werde, und zwar um so mehr, als das kantonale Meliorationsverfahren mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in keinem direkten Zusammenhang stehe. O.