eventualiter sollte zumindest die Aufnahme der Meliorationsarbeiten östlich der Bahnlinie der Mittel-Thurgau-Bahn erlaubt werden. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, dass die Naturschutzorganisationen bei der Auflage des Wegnetzplanes im Januar 1984 keine Einsprache gegen die Durchführung der Melioration erhoben hätten. Ferner habe man gemäss ständiger kantonaler Praxis die vorzeitige Besitzeinweisung auf den 1. Januar 1987 entsprechend dem Meliorationsplan verfügt, nachdem von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 1986 die Ausrichtung eines Bundesbeitrages zugesichert worden sei.